Vorgehen im Fall von Krankheit oder Beurlaubung

Schulbesuchsverordnung §2: Verhinderung der Teilnahme

 

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

 

 Schulbesuchsverordnung §4: Beurlaubung

 

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

 

  • Anerkannte Beurlaubungsgründe werden in der Verordnung aufgelistet.
  • Der begründete Antrag kann an den Klassenlehrer gestellt werden, wenn er höchstens zwei aufeinanderfolgende Unterrichtstage betrifft.
  • Sollte der Zeitraum direkt an Ferien anschließen oder länger als zwei Tage dauern, ist der entsprechende Antrag immer bei der Schulleitung zu stellen.