Vorgehen im Fall von Krankheit oder Beurlaubung

Schulbesuchsverordnung §2 (in Auszügen): Verhinderung der Teilnahme

 

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

 

In der Praxis empfiehlt sich:

1. Melden Sie Ihr Kind bzw. bei Volljährigkeit sich selbst unmittelbar am betreffenden Tag (spätestens am Folgetag) im Sekretariat telefonisch oder per Mail krank. Dabei ist die Angabe von Vor- und Nachname, die Klasse und die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung erforderlich - gerne bei Email im Betreff.

2. Die Krankmeldung muss erneuert werden, wenn die voraussichtliche Dauer überschritten wird.

3. Sollte der Unterricht im Laufe des Tages verlassen werden, muss eine Entschuldigung für diesen gemäß Punkt 1 spätestens am Folgetag vorliegen. Diese Nachmeldepflicht entfällt, wenn ein Kind der Stufe 5 bis 7 nach einem Telefonat des Sekretariats mit einer erziehungsberechtigten Person entlassen wurde.

 Schulbesuchsverordnung §4 (in Auszügen): Beurlaubung

 

(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Das Vorliegen eines Beurlaubungsgrundes ist glaubhaft zu machen. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

  • Anerkannte Beurlaubungsgründe werden in der Verordnung aufgelistet.
  • Der begründete Antrag kann an den Klassenlehrer gestellt werden, wenn er höchstens zwei aufeinanderfolgende Unterrichtstage betrifft.
  • Sollte der Zeitraum direkt an Ferien anschließen oder länger als zwei Tage dauern, ist der entsprechende Antrag immer bei der Schulleitung zu stellen.