Anmeldung zur Betreuung

Die Notfallbetreuung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn jede/jeder Erziehungsberechtigte für die berufliche Tätigkeit unabkömmlich ist.

Das Ministerium hat die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Notbetreuung in seiner Orientierungshilfe zur Notbetreuung (nachzulesen hier) präzisiert. Bitte prüfen Sie zunächst, ob für Ihr Kind das hier kursiv Zitierte zutrifft:

 

Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass

  •  die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
  • sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

Und weiter wird dringend appelliert, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.

 

Wie für den Schulbesuch gilt auch für die Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die

  • in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder stan-den, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, so-weit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
  • sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
  • typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete.

 

Mit dem untenstehenden Formular erklären Sie, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, und melden Ihr Kind aus der Stufe 5, 6 oder 7 zur Notfallbetreuung für die Zeit des Wechselunterrichts an.

 

Beachten Sie bitte auch:

  • Die Kinder dürfen in der Zeit das Schulgelände aus Gründen der Aufsichtspflicht nicht verlassen - denken Sie also an ausreichende Verpflegung.
  • Die Kinder müssen das Material für den Fernunterricht mitbringen, um es dann unter Aufsicht zu bearbeiten.
  • Es gelten die Hygienevorschriften, insbesondere müssen Abstand eingehalten und Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Eine Trennung nach Klassenzugehörigkeit ist organisatorisch nicht möglich.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.